Arbeitsschutz

Fachwissen zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Fakten, Verordnungen, Tipps & Empfehlungen

12 Minutenletztes Update: 23.06.2022

Manchmal sind technische oder organisatorische Maßnahmen genug, um als Arbeitgeber seinen Verpflichtungen entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung nachzukommen. Aber was ist mit Betrieben, in denen das nicht ausreicht? In denen Mitarbeitende bestimmten Gefahrenquellen – wenn auch nur kurzzeitig – ausgesetzt sind? Hier sieht der Gesetzgeber den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vor. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, in welchen Situationen Sie Ihren Beschäftigten PSA bereitstellen müssen, welche Anforderungen es genau gibt, wie Sie die Einweisung für die Verwendung vornehmen und worauf zu achten ist.

„Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.“

PSA-Verordnung (PSA-BV), § 1 Absatz 2

Was ist Persönliche Schutzausrüstung

Im Absatz 3 führt die PSA-BV auch auf, was keine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung ist. Dazu gehören beispielsweise Sportausrüstungen sowie Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Angestellten dienen. 

Persönliche Schutzausrüstung unterteilt sich in folgende Arten:
 

  • Atemschutz

  • Augen- und Gesichtsschutz

  • Fuß- und Knieschutz

  • Gehörschutz

  • Handschutz

  • Hautschutz

  • Kopfschutz

  • PSA gegen Absturz

  • PSA gegen Ertrinken

  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen

  • Schutzkleidung

  • Schnitt- und Stechschutz

Das STOP-Prinzip der DGUV

Die Entscheidung, ob eine PSA notwendig ist oder nicht, können Sie nur anhand einer Gefährdungsbeurteilung treffen. Wenn Sie im Zuge der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen festlegen, berücksichtigen Sie grundsätzlich die Reihenfolge der Schutzwirkung bei den einzelnen möglichen Maßnahmen. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 geben vor, die Reihenfolge bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem sogenannten STOP-Prinzip einzuhalten:

S = Substitution: Reduzierung oder Vermeidung der Gefahrenquelle (z.B. durch Einsatz anderer und/oder weniger gefährlicher Verfahren, Stoffe, Betriebsmittel)

T = Technische Maßnahmen: Trennung der Gefahrenquelle von den Beschäftigten durch technische Einrichtungen (z.B. Einhausung, Lichtschranken, Zweihandauslösungen)

O = Organisatorische Maßnahmen: zeitliche und/oder räumliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle (z.B. Zugangsbeschränkungen, Kurzzeiteinsatz, Minimierung von Lasten)

P = Persönliche Maßnahmen: personenbezogene Maßnahmen (Einsatz von PSA) und verhaltensbezogene Maßnahmen (Unterweisung, Beschilderung)

Ziehen Sie daher alle möglichen Maßnahmen zunächst in Betracht. Dabei haben Kollektivmaßnahmen (S, T, O) immer den Vorrang vor den Individualmaßnahmen, welche jeweils vom einzelnen Beschäftigten abhängig sind. Erst wenn keine Substitution möglich ist und keine technische bzw. organisatorische Maßnahme wirksam werden kann oder nicht verhältnismäßig ist, weisen Sie die Anwendung von PSA an. Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung kann auch notwendig sein, um die Wirksamkeit der anderen Schutzmaßnahmen zu erhöhen oder zu garantieren.

Die PSA-Kategorien im Überblick

Für die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, die für die festgestellte Gefährdung geeignet ist, hat der europäische Gesetzgeber die EU-Verordnung (EU) 2016/425 verabschiedet. Im Anhang 1 der Verordnung sind die drei Kategorien von PSA definiert:

PSA Kategorie 1

PSA Kategorie 1 Beispiele (Produkte zum Schutz vor minimalen Risiken):

  • oberflächliche mechanische Verletzungen; z.B. Schutzhandschuhe für die Gartenarbeit

  • Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln oder längerer Kontakt mit Wasser; z.B. Haushaltsreinigungshandschuhe

  • Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50 °C nicht übersteigt; z.B. Grillhandschuh

  • Schädigung der Augen durch Sonneneinstrahlung (außer bei Beobachtung der Sonne); z.B. Sonnenbrille

  • Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind; z.B. witterungsfeste Freizeitkleidung

 

PSA Kategorie 2

Die Kategorie 2 schließt Risiken ein, die nicht in die Kategorie I oder Kategorie III fallen.

PSA Kategorie 3

Kategorie 3 beinhaltet ausschließlich Risiken, die äußerst schwerwiegende Folgen (z.B. Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden) mit sich bringen können:

  • gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische

  • Atmosphären mit Sauerstoffmangel

  • schädliche biologische Agenzien

  • ionisierende Strahlung

  • warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr

  • kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder weniger

  • Stürze aus der Höhe

  • Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen

  • Ertrinken

  • Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen

  • Hochdruckstrahl

  • Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche

  • schädlicher Lärm

 

Weitere Hilfen bieten die DGUV Regel 112-189 bis DGUV Regel 112-201. Hier erfahren Sie alles über das gesamte Verfahren der Auswahl, Benutzung, Pflege und Entsorgung der entsprechenden PSA. Ob die Auswahl der PSA den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Ansprüchen genügt, erfahren Sie aus den entsprechenden Normen. Diese Angabe hat das herstellende Unternehmen an der entsprechenden Schutzausrüstung zu vermerken.

PSA-Verordnungen

Die wichtigsten Vorgaben und Prüfzeichen für PSA

Für die Anforderungen an die PSA (Herstellung, Bereitstellung und Benutzung) existieren entsprechende rechtliche Vorgaben.

EU-Verordnung (EU) 2016/425

Die Herstellung und das Inverkehrbringen von PSA regelt die europäische Verordnung (EU) 2016/425. Diese ersetzt die vorherige Richtlinie 89/686/EWG. Da die Regel hauptsächlich die Herstellung und das Inverkehrbringung der PSA betrifft, wirken sich die Änderungen der Regel auch vorwiegend in diesen Bereichen aus. Die Verordnung wurde in Deutschland national durch die Produktsicherheitsverordnungen (ProdSV) umgesetzt.

CE, GS und DGUV Test

Persönliche Schutzausrüstung, die in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht wird, muss mit „CE“ gekennzeichnet sein. Verwechseln Sie dieses Zeichen nicht mit den Prüfzeichen wie „GS“ oder „DGUV Test“. Das herstellende Unternehmen selbst vergibt das CE-Zeichen und erklärt damit nur die sogenannte Konformität. Die Zeichen GS bzw. DGUV Test hingegen dokumentieren eine unabhängige Baumusterprüfung nach entsprechenden Normen. Sie finden Sie entweder direkt auf der Schutzausrüstung oder in den beiliegenden Unterlagen.

EU-Richtlinie 89/656/EWG („PSA-Benutzungs-Richtlinie“)

Die Richtlinie 89/656/EWG regelt die Bereitstellung und Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Diese enthält allerdings nur die Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung der PSA während der Arbeit. Konkrete Hinweise auf die Bereitstellung und die Benutzung der PSA geben dafür die folgenden rechtlichen Quellen:

  • PSA-BV: Die PSA-Benutzerverordnung, auch PSA-Verordnung genannt, regelt die Bereitstellung durch den Arbeitgeber und die Benutzung durch die Beschäftigten.

  • § 29 ff. DGUV Vorschrift 1: Hier wird zusätzlich die Notwendigkeit der Unterweisung bei der Bereitstellung von PSA bestimmt.

  • DGUV Regel 112-189 bis DGUV Regel 112-201: Diese berufsgenossenschaftlichen Regeln erläutern im Einzelnen die Anwendung und den Einsatz der unterschiedlichen Arten von PSA.

 

Im Fokus: Arbeitsschutzgesetz und PSA-Verordnung

Im § 3 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 sowie § 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist festgelegt, dass der Arbeitgebende alle Maßnahmen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz notwendig sind, zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen hat.

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“

§ 3 (1) ArbSchG)

Somit muss der Arbeitgebende die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festgelegte notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, sodass die Beschäftigten diese kostenfrei nutzen können. Das umfasst auch die notwendigen Prüfungen, Reparaturen und den Ersatz bei Defekten und Verschleiß.

Achten Sie bei der PSA-Auswahl auch auf die Ergonomie. Gerade bei Beschäftigten mit Einschränkungen ist eine individuell angepasste PSA notwendig. Ein klassisches Beispiel dafür sind orthopädisch verordnete Einlegesohlen für Schuhe. Bitten Sie das betriebsärztliche Personal um eine Beurteilung und stellen Sie dem Beschäftigten die entsprechende Ausrüstung zur Verfügung. 

Grundsätzlich sollten bei der Auswahl der PSA folgende Personen beteiligt sein:

  • Vorgesetzte

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • betriebsärtzliches Personal

  • Betriebsrat / Personalrat

  • Sicherheitsbeauftragter

  • betroffene Beschäftigte

PSA testen und Mitarbeitende einweisen

Halten Sie vor der Einführung einer neuen PSA oder eines neuen Modells einen Benutzungstest mit den betroffenen Beschäftigten ab. Die Beschäftigten sind laut § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte PSA bestimmungsgemäß zu verwenden. Mangelnde Ergonomie oder ein schlechter Tragekomfort sind die häufigsten Argumente, weshalb Beschäftigte die notwendige Schutzausrüstung nicht nutzen. Nach einer Testphase sind diese Argumente hinfällig.

 

Unterweisen Sie die Beschäftigten in der Nutzung der zur Verfügung gestellten PSA. Der Einsatz bestimmter PSA, wie Atemschutzgeräte, Absturzsicherung und neuerdings auch Gehörschutz, erfordert praktische Übungen, die Ihre Beschäftigten vorab absolvieren müssen. Auch externe Experten können derartige Übungen durchführen. Informieren Sie die Beschäftigten in den Unterweisungen und Übungen über ihre Unterstützungspflicht nach § 16 ArbSchG hin und motivieren Sie sie aktiv zum Einsatz der PSA. Schäden an der PSA sollten alle Nutzenden unverzüglich melden.

Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wenn Beschäftigte spezielle PSA wie ein Atemschutzgerät oder einen Gehörschutz verwenden, ist hierfür eine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben. Wiederholen Sie diese Vorsorge zyklisch. Sie entscheidet, ob die Beschäftigten die PSA unter gesundheitlichen Aspekten verwenden dürfen. Lassen Sie sich hierbei vom betriebsärztlichen Personal  beraten.

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Kennzeichnen Sie die Bereiche, in denen das Tragen einer PSA verpflichtend ist, mit entsprechenden Gebotszeichen. Die Informationen zur notwendigen Kennzeichnung und deren grafische Darstellung erhalten Sie aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) unter ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Weitere Informationen hierzu enthält die DGUV Information 211-041.

Reinigung

Reinigen Sie die PSA regelmäßig und lagern Sie sie sachgemäß. Folgen Sie hierzu den Vorgaben des herstellenden Unternehmens.

Kontrollverantwortung

Im Rahmen ihrer Kontrollverantwortung muss die Führungskraft überprüfen, dass die Beschäftigten die notwendige persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß entsprechend der Unterweisung verwenden. Falls nötig, erläutern Sie Ihren Beschäftigten noch einmal die Wirkung und die Schutzfunktion der PSA.

Moderne PSA

Mittlerweile achten herstellende Unternehmen von PSA sogar darauf, dass die Ausrüstung neben dem Schutz auch optisch dem Stand der Zeit entspricht.

  • Moderne Schutzausrüstung ist nicht nur ergonomisch gut angepasst, sondern wurde auch im Design überarbeitet. So lässt sie sich einfacher in die Arbeitsprozesse integrieren, da die Beschäftigten sich damit wohler fühlen. | ©unsplash.com | Claudio Hirschberger

Auch wenn der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung im STOP-Verfahren „erst“ an vierter Stelle kommt, sollten Unternehmen diesen Aspekt – schon allein im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben – nicht außer Acht lassen.

Schließlich lassen sich manche Gefährdungen nur durch den Einsatz von Schutzkleidung und weiterer PSA vermeiden. Motivieren Sie Ihre Beschäftigten, die benötigte Ausrüstung richtig zu tragen und mit ihr ordnungsgemäß umzugehen, indem Sie durch eine gelebte Safety-Leadership-Kultur als gutes Beispiel vorangehen.

 

X