Compliance, Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Das müssen Sie im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für werdende und stillende Mütter beachten

5 Minuten29.11.2019

Werdende und stillende Mütter tragen nicht nur Verantwortung für die eigene Gesundheit, sondern auch für die des Kindes. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll Frauen den bestmöglichen Gesundheitsschutz ermöglichen. Zudem will es verhindern, dass Müttern durch Schwangerschaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben entstehen.

Mutterschutz: Diese Änderungen gelten seit 2018

Mit der Neuregelung im Januar 2018 ist das Mutterschutzgesetz erstmals seit 1952 grundlegend geändert worden. Es gilt seitdem nicht mehr nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Heimarbeit ausführen. Das Gesetz ist z.B. auch auf Praktikantinnen und Auszubildende ausgeweitet worden. Keinen Mutterschutz genießen selbstständige Frauen, Geschäftsführerinnen, Freiberuflerinnen, Hausfrauen und Adoptivmütter. Bisher durften werdende und stillende Mütter nicht an Sonntagen, Feiertagen und nachts arbeiten. Nachtarbeit ist seit der Neuregelung in Ausnahmefällen zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einig sind. Die zuständige Aufsichtsbehörde und der Arzt müssen zustimmen. Schwangere werden seit 2018 noch besser vor Arbeiten geschützt, die in einem vorgegebenen Zeittempo erledigt werden müssen. Bereits seit 2017 gilt: Es gibt einen besonderen Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche hatten. Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten nach der Geburt vier Wochen länger Mutterschutz (insgesamt zwölf Wochen).

Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG

Am 1. Januar 2019 lief die Schonfrist aus: Seitdem müssen Arbeitgeber die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben. Das heißt: Sämtliche Arbeitsplätze sind auf Gefährdungen für werdende oder stillende Mütter hin zu untersuchen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG dient dem präventiven Mutterschutz. Sie betrifft jeden Arbeitsplatz – unabhängig davon, ob dort eine schwangere Frau tätig ist. Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen müssen selbst dann erfolgen, wenn es im Unternehmen keine weiblichen Mitarbeiter gibt. Wer keine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG durchführt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro.

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