Compliance, Gefahrstoffe

Leitfaden: Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Alle Anforderungen des deutschen Gefahrstoffrechts und 7 effektive Schritte zur Umsetzung

11 Minuten26.02.2024

von Jana Brauweiler, Markus Will und Jörg Wiesner

Werden in Unternehmen Gefahrstoffe eingesetzt, erfordert dies einen besonderen Schutz der Beschäftigten, da der unsachgemäße Umgang gravierende Folgen für die Gesundheit bis hin zum Tod haben kann. Das europäische und deutsche Gefahrstoffrecht sowie internationale und nationale Normen enthalten aus diesem Grund umfangreiche Handlungspflichten, die Unternehmen einzuhalten haben.

Unter diesen Handlungspflichten, sticht die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in ihrer anspruchsvollen Komplexität besonders hervor. Von der Qualität ihrer Umsetzung hängt in der Regel die Effizienz vieler anderer Aspekte im Gefahrstoffmanagement ab. In diesem Fachbeitrag erfahren Sie daher im Detail, welche Rechtsgrundlagen und Anforderungen für die Gefährdungsbeurteilung gelten und wie Sie diese Schritt für Schritt umsetzen. Klicken Sie sich durch das Verzeichnis, um zu den verschiedenen Themenbereichen zu gelangen:

Definition: Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Durch eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe werden die durch den Einsatz von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen ermittelt und Schutzmaßnahmen für den Umgang mit den Gefahrstoffen festgelegt.

Rechtliche und andere Anforderungen

Im deutschen Gefahrstoffrecht ist die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Gefahrstoffe gemäß des dualen Systems sowohl durch das staatliche als auch das Recht der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geregelt. Daneben gibt es noch Normen oder Informationen anderer Regelsetzer wie z. B. der ISO oder DIN, die als anerkannte Regeln der Technik gelten.

Staatliches Arbeitsschutzrecht

Arbeitsschutzgesetz

Eine grundsätzliche Pflicht für die Gefährdungsbeurteilung, auch bezogen auf Gefahrstoffe, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses regelt in §§ 3 bis 6, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen muss, wenn dermale, inhalative, orale oder physikalisch-chemische Gefährdungen vorhanden sein können. Verantwortlich für die Durchführung ist also der Arbeitgeber. Die im Rahmen der Pflichtendelegation mit dieser Aufgabe vertrauten Personen (in der Regel Führungskräfte), können entpsrechende Fachkunde durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Hilfreiche Berater und Unterstützer für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt.

Die Gefährdungsbewertung sowie die abgeleiteten Schutzmaßnahmen müssen dem Wissensstand der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene entsprechen.

Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz

Für besondere Personengruppen gelten ergänzend Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Gemäß § 9 MuSchG müssen aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festgelegt werden, welche die physische und psychische Gesundheit der Frau und ihres Kindes sicherstellen. Gefährdungen im Sinne dieses Gesetzes sind z. B. Alleinarbeit, die Arbeit mit Gefahrstoffen sowie körperliche Belastungen.

Das JArbSchG regelt die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bei der Arbeit. Gemäß § 22  JArbSchG dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefährdungen durch beispielsweise Hitze, Kälte, Gefahrstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind. Ausnahmen bilden das Erfordernis dieser Arbeiten für die Erreichung des Ausbildungszieles, die Gewährleistung des Schutzes durch die Aufsicht einer fachkundigen Person und wenn der Luftgrenzwert bei Gefahrstoffen unterschritten wird.

Gefahrstoffverordnung

Eine Konkretisierung der Anforderung für die Durchführung der Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort wird in § 6 bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der nach § 5 ArbSchG geforderten Gefährdungsbeurteilung festzustellen hat, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. In diesem Fall hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Gemäß GefStoffV kann er diese Aufgabe an fachkundige Personen (z. B. Prozesseigner) delegieren, wenn diese Fachkunde durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende Fortbildung erworben haben.

Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Hilfestellungen für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung geben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der 400er-Reihe. DieTRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ beschreibt in Kapitel 6 bezogen auf § 6 der GefStoffV und (§§ 5, 6 des ArbSchG) die Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Ähnlich wie in der GefStoffV schon beschrieben, fordert auch die TRGS 400 eine Beurteilung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, bei denen inhalative, dermale, orale, physikalisch-chemische oder sonstige Gefährdungen (z. B. durch Druck oder Temperatur) auftreten können.

Die eher grundsätzliche TRGS 400 wird durch weitere, spezifischere Regeln ergänzt, wie:

Gut zu wissen

Alle rechtlichen Regelungen betonen, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit mit den Gefahrstoffen durchgeführt werden muss. Außerdem ist sie für alle Unternehmen ab einem Mitarbeitenden erforderlich und gemäß TRGS 400, Kapitel 1 (5) auch für Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte, damit sie selbst bzw. andere Personen, die von den Tätigkeiten betroffen sein könnten (z. B. Gefahrstofftransport) geschützt sind. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig fortgeschrieben werden.

Recht der Unfallversicherungsträger

Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist auch in der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 1, § 3 geregelt und in der DGUV Regel 100-001 („Grundsätze der Prävention“) spezifiziert. Weiterhin ist das Thema auch Bestandteil der DGUV Grundsätze bzw. Informationen, wie z. B.

DGUV Grundsatz 313-003: Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstofen

 

Normen anderer Regelsetzer – DIN ISO 45001

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Kernelement der DIN ISO 45001 im Rahmen der Planung (Kap. 6.) und insbesondere bei der Bestimmung von operativen Risiken (Kap. 61.2.).  Hier gibt es keine spezifische Anforderung, eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchzuführen, allerdings werden Arbeitsstoffe als ein wesentlicher Faktor für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen genannt. Damit spielt die Beurteilung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe und die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen auch in der DIN ISO 45001 eine wichtige Rolle. Die DIN ISO 45001 definiert auch umfassend, welche Situationen berücksichtigt werden müssen, um Gefährdungsbeurteilungen nicht nur für Standardprozesse durchzuführen. Ihre Anforderungen können daher sehr gut für einen Abgleich des Umsetzungsstandes in der Organisation mit diesen Anforderungen genutzt werden.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe besteht in der Regel aus sieben Schritten. Diese ergeben sich aus den Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400. Die Schritte 1-7 werden im Folgenden genauer beschrieben.

Schritt #1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Ausgangspunkt für jede Gefährdungsbeurteilung ist eine Bestandsaufnahme aller Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden oder entstehen können. Es sind also drei  Betrachtungen durchzuführen:

  • Gefahrstoffe: Welche Gefahrstoffe werden wo, in welchen Mengen und wofür eingesetzt? Eine wichtige Informationsquelle dafür ist das gemäß GefStoffV § 6 zu erstellende Gefahrstoffkataster, da es einen Überblick über Arten, Gefahren, Mengen und Einsatzorte der Gefahrstoffe enthält.
  • Arbeitsbereiche: Welche räumlichen Bereiche sind zu betrachten? Grundrisse, Lagepläne, Lüftungspläne u. ä. enthalten wichtige Informationen über die zu berücksichtigen Arbeitsbereiche.
  • Tätigkeiten: Bei welchen Tätigkeiten wird mit Gefahrstoffen umgegangen? Neben den bestimmungsgemäß und regelmäßig ablaufenden Prozessen, sind auch Prozesse zu berücksichtigen, die nicht regelmäßig ablaufen, wie z. B. Beladungs-, Transport-, Reinigung-, Anlauf- oder Instandhaltungsprozesse zu berücksichtigen.

Das Ergebnis dieser Betrachtungen ist eine Beschreibung des sogenannten Arbeitssystems, welches einen Überblick über die gefahrstoffrelevanten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten gibt. Gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden.

    Schritt #2: Gefährdungen erkennen

    Für die festgelegten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind die gefährlichen Eigenschaften der dort verwendeten Gefahrstoffe zu ermitteln. Das heißt, es müssen systematisch die möglichen Gefährdungsfaktoren zusammengetragen werden. Für Gefahrstoffe werden folgende Arten von Gefährdungsfaktoren unterschieden:

    • Dermale Gefährdungen: Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
    • Inhalative Gefährdungen: Einatmen von Gefahrstoffen (Fasern, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Rauche)
    • Orale Gefährdungen: Verschlucken von Gefahrstoffen
    • Physikalisch-chemische Gefährdungen: Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen

    Dermale, inhalative, orale und physikalisch-chemische Gefährdungen müssen unabhängig voneinander erfasst und beurteilt werden. Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische sind in einem separaten Dokument auszuweisen.

    Verantwortliche für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen stehen vor der Frage, woher sie diese Informationen beziehen können. Wichtige Informationsquellen für die Ermittlung von Gefährdungen sind z. B.:

    • Sicherheitsdatenblätter der Stoffe
    • TRGS oder Regeln, Informationen der Unfallversicherungsträger
    • Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung, Gebrauchsanweisungen, Technische Merkblätter, die aus Melde-, Risikobewertungs- oder Zulassungsverfahren gewonnene Erkenntnisse beschreiben
    • Branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger (z. B. GisChem das Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und der BG Holz und Metall) oder andere branchen- oder tätigkeitspezifische Handlungsempfehlungen
    • Stoffinformationen der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger (z. B. die GESTIS-Stoffdatenbank und andere Datenbanken des Institutes für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV)
    • Stoffinformationen der Europäischen Chemikalienagentur ECHA
    • vorhandene Gefährdungsbeurteilungen Dritter

    Schritt #3: Gefährdung bewerten

    Die ermittelten dermalen, inhalativen, oralen und physikalisch-chemischen Gefährdungen müssen fachkundig bewertet werden. Hier muss die Frage beantwortet werden: Wie häufig tritt die Gefährdung auf und was kann dabei passieren? Als Kriterien um diese Frage zu beantworten eignen sich grundsätzlich Art, Ausmaß, Dauer und Verlauf der Exposition der Gefahrstoffe bei der jeweiligen Tätigkeit.

    Die Herausforderung besteht darin, die identifizierten Gefährdungen nach objektiven und möglichst wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen zu bewerten.

    Wichtige Informationsgrundlagen können hier z. B. sein:

    • Geltende Richt- bzw. Grenzwerte wie z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW)
    • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege
    • Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
    • Informationen aus den stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS sowie verfahrens- und stoffspezifische Kriterien zur Expositionsermittlung (siehe dazu TRGS 420)
    • Herstellerseitige mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen
    • Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt
    • Erkenntnisse aus Statistiken, z. B. über Unfallzahlen, Berufskrankheiten
    • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    • Anwendung des Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

    Bei der Bewertung ist zwischen einer geringen und einer nicht geringen Gefährdung zu unterscheiden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Hilfestellung zu möglichen Gefährdungen nach Gefährdungsart, mögliche Bewertungskriterien und Hilfestellungen, die genutzt werden können. Es ist zu beachten, dass eine Gefährdung immer dann als nicht gering eingestuft werden muss, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte (BGW) überschritten werden oder die Gefährdung von hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen ausgeht.

    Gefährdungsarten, Bewertungskriterien und Hilfestellungen für die Bewertung der Gefährdungen

    Dermale Gefährdungen

    Mögliche Gefährdung

    Mögliche Bewertungskriterien

    • Schädigung der Haut durch direkte Einwirkung

    • Gesundheitsschäden durch Resorption

    • Stoffeigenschaften

    • H-Sätze gemäß Sicherheitsdatenblatt

    • Ausmaß

    • Dauer des Hautkontaktes

    Hilfestellungen für die Bewertung dermaler Gefährdungen:

     

    Inhalative Gefährdung

    Mögliche Gefährdung

    Mögliche Bewertungskriterien

    • Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebel, Stäube in der Luft

    • Höhe und Dauer der Exposition

    • Arbeitsplatzgrenzwerte

    • Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe

    Hilfestellungen für die Bewertung inhalativer Gefährdungen:

     

    Gefährdungen durch Verschlucken

    Mögliche Gefährdung

    Mögliche Bewertungskriterien

    • Aufnahme von Gefahrstoffen/-resten über verschmutzte Hände oder Schutzhandschuhe bei Kontakt mit dem Gesicht

    • Aspiration: Eindringen eines Gefahrstoffes über die Mund- oder Nasenhöhle / indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und untere Atemtrakt

    • Art
    • Menge
    • Arbeitsplatzexposition
    • Viskosität

    Hilfestellungen für die Bewertung von Gefährdungen durch Verschlucken:

     

    Physikalisch-chemische Gefährdungen

    Mögliche Gefährdung

    Mögliche Bewertungskriterien

    • Freisetzung entzündbarer Gase, Aerosole, Dämpfe

    • Aufwirbelnde entzündbare Stäube

    • Reaktionen explosionsfähiger Gemische

    • Explosionen aufgrund von Druck- und/oder Temperaturanstieg

    • Explosionsfähigkeit der Atmosphäre in Abhängigkeit der Tätigkeit und Menge des genutzten Stoffes

    • Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung

    • Geschwindigkeit der Brandausbreitung

    • Rauch- und Wärmefreisetzung

    Hilfestellungen für die Bewertung physikalisch-chemischer Gefährdungen:

    Schritt #4: Maßnahmen festlegen

    Auf Basis der Ergebnisse aus Schritt #3 müssen Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Sowohl die GefStoffV (§§ 8-11) als auch die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ legen dafür Grundpflichten und verschiedene Stufen von Schutzmaßnahmen fest.

    Zu den Grundpflichten gehören:

    • Aufnahme der Tätigkeit erst nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenergreifung
    • Durchführung einer Substitutionsprüfung, d. h. Prüfung, ob ein Ersatz von Gefahrstoffen oder Verfahren durch Stoffe oder Verfahren, die nicht oder weniger gefährlich sind, möglich ist. Wenn Substitutionen technisch möglich sind, aber nicht durchgeführt werden, muss dies begründet werden.
    • Ausschluss bzw. Minimierung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe durch Anwendung des STOP-Prinzips bei der Maßnahmenumsetzung
    • Dokumentierte regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen, mindestens alle drei Jahre
    • Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, Durchführung von Messungen oder anderen Ermittlungsmethoden durch fachkundiges Personal

    Die Stufen der Schutzmaßnahmen umfassen:

    • Allgemeine Schutzmaßnahmen: Dazu gehören Festlegungen zur Arbeitsplatzgestaltung, Auswahl der Arbeitsmittel und Verfahren (Beispiele: Begrenzung der Expositionsdauer und -höhe beim Einsatz eines Gefahrstoffes, Pflicht zur innerbetrieblichen Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Zugangsbeschränkungen für Lager mit akut toxischen Stoffen)
    • Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Diese kommen zum Einsatz, wenn z. B. Arbeitsplatz- oder biologische Grenzwerte überschritten werden, dermatologische oder inhalative Gefährdungen bestehen (Beispiele: Bereitstellung von Atemschutzmasken, zentrale Reinigung von Arbeitskleidung durch das Unternehmen)
    • Besondere Schutzmaßnahmen für nachweislich krebserzeugende, erbgutverändernde fruchbarkeitsgefährdende Stoffe: Für den Umgang mit sog. CMR-Stoffen müssen besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden (Beispiele: Kennzeichnung und Abgrenzung der Einsatzbereiche, Führen eines Expositionsverzeichnisse gemäß GefStoffV § 14, Rückführungsverbot kontaminierter Luft)
    • Maßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen: Unter diese fallen insbesondere Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (Beispiele: Vermeidung von Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können).

    Hilfestellungen für die Maßnahmenauswahl geben die TRGS der 500er Reihe. Im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen müssen nach TRGS 400 außerdem erforderliche Notfallmaßnahmen gemäß GefStoffV beachtet werden. Sämtliche Maßnahmen müssen dann gemäß GefStoffV dokumentiert (§§ 6, 7) und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (§ 7). 

    Praxistipp

     

    Die Durchführung der Schritte 2 bis 4 ist nicht trivial. Gefährdungsbeurteilungen sollten deshalb nicht von einer Person alleine durchgeführt werden, sondern es ergibt Sinn, verschiedene Personen in den Prozess mit einzubeziehen. Dazu gehören:

    • Vorgesetzte
    • Betroffene Beschäftigte
    • Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Sicherheitsbeauftragte
    • Betriebsarzt
    • Ggf. Fachleute der Unfallversicherungsträger
    • Sofern vorhanden: Betriebsrat (dieser ist gemäß ArbSchG und GefStoffV zu beteiligen).

    Auch wenn es vor allem über das berufsgenossenschaftliche Regelwerk genügend unterstützende Fachliteratur gibt, ist es nicht immer einfach, diese zu finden bzw. auf den konkreten Anwendungsfall zu beziehen. Gerade Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben aufgrund ihrer Ausbildung eine umfangreiche Expertise in Bezug auf die Ermittlung und Einschätzung von Gefährdungen sowie den Stand des Wissens und der Technik bei der Maßnahmenumsetzung. Sind die Fachkräfte in mehreren Unternehmen tätig, z. B. im Rahmen des überbetrieblichen Dienstes, haben sie in der Regel einen guten Überblick über den Umsetzungsstand in der Branche und können essenziell für den Wissenstransfer sein.

    Schritt #5: Maßnahmen umsetzen

    Die zentrale Frage für diesen Schritt der Gefährdungsbeurtilung lautet: Wer macht was bis wann?

    Es empfiehlt sich, einen Aktionsplan zu erstellen, der neben den Maßnahmen auch die Verantwortlichkeiten, Umsetzungstermine, erforderlichen Ressourcen sowie die Überprüfung der Maßnahmenumsetzung enthält. Danach sind die Maßnahmen gemäß Plan umzusetzen. Wichtig ist hier:

    • Vereinbarte Termine müssen eingehalten werden.
    • Die Realisierung der Schutzmaßnahmen muss regelmäßig kontrolliert werden.
    • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen (siehe Schritt #6).

    Grundlegende Informationen zu dem Gefahrstoff sowie die verbindlichen Verhaltensregeln für den Umgang mit diesen gemäß der festgelegten Schutzmaßnahmen sind gemäß § 14 GefStoffV in einer Betriebsanweisung zu dokumentieren, als Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten zu nutzen und für diese am Einsatzort der Gefahrstoffe zugänglich zu machen. Die Unterweisung der Beschäftigten muss also arbeitsplatzbezogen in Bezug auf die konkreten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei seiner Tätigkeit erfolgen und ist mindestens einmal jährlich durchzuführen ist. Die Unterweisung muss außerdem eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, Informationen über den Anspruch der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorgen und den Zweck dieser Vorsorgen enthalten. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich durchzuführen und zu dokumentieren.

    Schritt #6: Wirksamkeit überprüfen

    Die Wirksamkeitsprüfung gehört zu den Maßnahmengrundpflichten. Sie muss in regelmäßigen Abständen erfolgen, bei technischen Schutzmaßnahmen mindestens alle 3 Jahre. Bei der Wirksamkeitsüberprüfung sollten geprüft werden:

    • die Einhaltung der organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
    • die Funktion technischer Schutzmaßnahmen
    • die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
    • Beurteilung von verbleibenden Gefährdungen bzw. dem Restrisiko
    • arbeitsmedizinische Beratungen und Vorsorge für die relevanten Personengruppen

    Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle ist zu dokumentieren. Sollten sich bei der Wirksamkeitsprüfung neue Informationen in Bezug auf die Gefahren der Stoffe, die Bewertung der Gefährdungen oder die Zweckmäßigkeit der Schutzmaßnahmen ergeben, so führt das zu der Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen, um diese Informationen einfließen zu lassen.

    Schritt #7: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

    Gefahrstoffmanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Gefährdungsbeurteilungen sind daher regelmäßig zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat hierfür ein Intervall festzulegen. Sofern keine betrieblichen oder anderen Veränderungen vorliegen, kann dieses Intervall z. B. bei drei Jahren liegen. Eine sofortige Aktualisierungspflicht ergibt sich immer dann, wenn besondere Umstände vorhanden sind. Zu diesen können zählen:

    • Häufung von Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen
    • Ein erhöhter Krankenstand
    • Verwendung neuer Stoffe
    • Umgestaltung der in Schritt 1 definierten Arbeitsbereiche
    • Neue, veränderte Gesetze oder Verordnungen
    • Neue Erkenntnisse zu Gefahrstoffen, zu den gewählten Schutzmaßnahmen oder zu dem Wissenstand der Arbeitsmedizin bzw. -hygiene.

    Gut zu wissen:

    Für alle sieben Schritte gilt: Durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren, unabhängig davon, wie groß das Unternehmen ist. Für die Form der Dokumentation gibt es keine Vorgaben, allerdings müssen gemäß TRGS 400 bestimmte Angaben enthalten sein. Diese sind:

    • Zeitpunkt und Durchführender der Gefährdungsbeurteilung
    • Beurteilte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
    • Gefährdungen (dermale, inhalative, orale, physikalisch-chemische)
    • Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition, zusätzliche Belastungsfaktoren
    • Erforderliche Maßnahmen, sofern relevant: Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln und Erkenntnissen der Wissenschaft und Arbeitsmedizin
    • Ggf. erforderliche Maßnahmen zum Explosionsschutz
    • Beurteilungsmaßstäbe, deren Grundlagen und Informationen zur Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe (z. B. Grenzwerte)
    • Angaben zu gefährlichen explosionsfähigen Gemischen
    • Ergebnisse der Substitutionsprüfung

    Fazit

    Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist im Gefahrstoffmanagement das grundlegende Instrument, um Unfälle, Krankheiten, Berufskrankheiten oder gar Todesfälle zu vermeiden. Ihre Durchführung ist deshalb für jeden Arbeitgeber gesetzliche Pflicht, wenn Gefahrstoffe einsetzt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und arbeitsplatzbezogener mündlicher Unterweisung aufgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe muss regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Bei ihrer Umsetzung sollten Betroffene und Fachexperten zusammenarbeiten. Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt in der Praxis auf Basis von 7 Schritten.

    Prof. Dr. Jana Brauweiler, Professorin für „Integrierte Managementsysteme“, und ihr Kollege Dipl.-Ing. (FH) Markus Will vom Team Integrierte Managementsysteme (TIMS) verantworten an der Hochschule Zittau/Görlitz die Ausbildung von Studierenden in den Masterstudiengängen „Integrierte Managementsysteme“.

    Jörg Wiesner ist ausgebildeter Kaufmann für Datenverarbeitung und diplomierter Volkswirt. Als Berater, Beauftragter (u.a. Fachkraft für Arbeitssicherheit), Auditor und Trainer begleitet er Organisationen im Besonderen in den Themen Qualität, Umwelt und Arbeitsschutz.

    Über die Autoren

    Quellen

    1  Will M, Brauweiler J (2020) Business Continuity Planning. In: Leal Filho W, Marisa Azul A, Brandli L, et al. (eds) Sustainable Cities and Communities. Springer International Publishing, Cham, pp 33–44
    2  Will M, Brauweiler J (2020) Business Continuity Planning. In: Leal Filho W, Marisa Azul A, Brandli L, et al. (eds) Sustainable Cities and Communities. Springer International Publishing, Cham, pp 33–44

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